Grundsteuererklärung

FAQ Grundsteuer

Allgemeines

Die Grundsteuer stellt eine der wichtigsten Einnahmequellen für Gemeinden und Kommunen dar. Sie wird dabei auf den Grundbesitz erhoben. Jeder Grundbesitzer zahlt somit diese Steuer, unabhängig davon, ob das Grundstück unbebaut oder bebaut ist.

Im Jahr 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht das gegenwärtige Grundsteuersystem für verfassungswidrig, da es durch veraltete Maßstäbe gegen die im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlung verstoße. Aus diesem Grund beschloss der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung, die es zumindest ermöglicht, die alte Grundsteuer als Übergangslösung bis zum 31.12.2024 beizubehalten. Ab dem 01.01.2025 wird dann die neue Regelung in Kraft treten.

Aber warum war die alte Grundsteuer nun verfassungswidrig? Dies liegt darin begründet, dass diese zur Berechnung sogenannte Einheitswerte aus dem Jahr 1964 (Westen) bzw. 1935 (Osten) verwendet. Da sich Grundstückswerte in den letzten 60 Jahren jedoch deutschlandweit stark verändert haben, kommt es zurzeit zu einer enormen steuerlichen Ungleichheit. Vergleichbare Grundstücke in benachbarter Lage können so völlig verschiedene Grundsteuersätze aufweisen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit der rechtlichen Grundlage der Grundsteuer nicht mehr zu vereinbaren sind.

Die wesentliche Änderung liegt in der Berechnung der Grundsteuer. Zum einen werden im Vergleich zur vorherigen Regelung weniger Parameter für die Berechnung herangezogen. Zum anderen soll die Berechnung in drei getrennten Verfahren erfolgen: Wohn- und Gewerbeflächen sowie unbebaute Grundstücke. Zudem wird zwischen einem Ertragswert- und einem Sachwertverfahren unterschieden. Dadurch soll eine verfassungskonforme Bewertung der Grundstücke wieder möglich werden.

Nein. Eine Öffnungsklausel erlaubt den Ländern Abweichungen vom sogenannten Bundesmodell. Davon machen zurzeit folgende sieben Bundesländer Gebrauch:

  • Bayern
  • Baden-Württemberg
  • Hamburg
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Saarland
  • Sachsen

Je nach Bundesland müssen Sie sich über das verwendete Modell informieren und dann zum Teil verschiedene Verfahren zur Bewertung Ihres Grundstücks anwenden. Sollten Sie sich hingegen entscheiden, ihre Erklärung von der SBS durchführen zu lassen, übernehmen wir selbstverständlich die komplette Arbeit für Sie. Dann liegt es nur noch in Ihrer Verantwortung, uns die benötigten Informationen zu übermitteln. Welche genau das sein werden, teilen wir Ihnen gerne in Abhängigkeit von Ihrer Grundstücksart mit.

Was gilt es zu beachten?

Ja, sofern Sie Eigentümer eines (unbebauten oder bebauten) Grundstücks sind. Ausnahmen hiervon gibt es grundsätzlich keine.

Zur Einreichung der Grundsteuer beim Finanzamt sieht der Gesetzgeber aktuell einen Zeitraum von 4 Monaten vor. Dem Vernehmen nach ist eine Fristverlängerung geplant, jedoch sollten Sie sich – Stand heute – darauf nicht verlassen.

Obwohl alle Erklärungen zwar bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben sind, tritt die neue Grundsteuer erst deutlich später in Kraft. Diese wird somit erst ab dem 01.01.2025 fällig werden.

Nein, Mieter sind von der Grundsteuer nicht direkt betroffen, insbesondere besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung. In den meisten Fällen wird die Grundsteuer indes vom Vermieter in Form von Betriebskosten auf Sie als Mieter*in umgelegt.

Ja. Eigentumswohnungen werden von der Grundsteuer eingeschlossen.

Neuerungen

Ziel des Gesetzgebers ist es, die Grundsteuerreform aufkommensneutral durchzuführen. Dies bedeutet konkret, dass die erhobene Grundsteuer innerhalb einer Stadt/ Gemeinde gleich bleiben soll. Damit das gelingen kann, muss die Grundsteuer entsprechend in Teilen steigen und zugleich anderswo sinken. Es ist besonders davon auszugehen, dass die Grundsteuer gerade in ländlichen Gebieten künftig geringer ausfallen wird, wohingegen sie wahrscheinlich in den Ballungsräumen der Städte tendenziell ansteigt. Im Einzelfall kann es sich jedoch auch anders verhalten, da die Berechnung von vielen verschiedenen Faktoren beeinflusst wird.

Zudem ist es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, die genaue Höhe Ihrer Grundsteuer zu ermitteln. In diesem Jahr ist es zunächst von Bedeutung, den jeweiligen Grundsteuerwert vorherzusagen, welcher anschließend in Verrechnung mit den Hebesätzen Ihrer Gemeinde die Grundsteuer ergibt. Diese Hebesätze bestimmen die Gemeinden jedoch erst im Jahr 2024, sodass bis dahin keine verbindlichen Aussagen getroffen werden können.

Seit einigen Jahren herrscht gerade in Ballungsgebieten ein verstärkter Wohnungsmangel. Der daraus resultierende Anstieg der Grundstückswerte wird im Zuge dessen oftmals zum Anlass für Spekulationszwecke. Dadurch bleiben viele Flächen unbebaut, obwohl dringender Bedarf an neuem Wohnraum besteht. Um ebendieses Problem zu lösen, führt die neue Grundsteuer die Klasse C ein. Diese verteuert die Spekulation mit baureifen Grundstücken und schafft so finanzielle Anreize, um unbebaute Grundstücke zur Schaffung neuen Wohnraums zu nutzen.

Notwendige Angaben

Sofern wir für Sie tätig werden dürfen, teilen wir Ihnen die benötigten Parameter zur Erstellung der Grundsteuererklärung nach Auftragserteilung gerne mit.

Grundstücksfläche:
Die Grundstücksfläche umfasst das gesamte Ausmaß Ihres Grundbesitzes inklusive aller Teilflächen. Sie können diese leicht aus Ihrem Lageplan oder dem Grundbuch ablesen.

Wohnfläche:
Zur Wohnfläche zählen die Flächen aller Räume Ihrer Immobilie, die eine Wohnraumfunktion erfüllen. Dazu gehören beispielsweise: Wohn-, Schlaf-, Ess- und Kinderzimmer, aber auch Küchen, Bäder und Abstellräume. Damit kann die Wohnfläche einfach gemessen werden. Zusätzlich zu beachten ist jedoch, dass Räume mit einer Mindesthöhe von unter 1 Meter gar nicht und Räume mit einer Höhe zwischen 1 und 2 Metern nur zu Hälfte zu berücksichtigen sind.

Nutzfläche:
Die Nutzfläche kann ähnlich wie die Wohnfläche ermittelt werden. Dabei umfasst sie alle Wohnflächen sowie darüber hinaus unausgebaute Dachböden, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Keller und Wintergärten. Außerdem fallen bei Nutzflächen keinerlei Einschränkungen in Bezug auf die Raumhöhe an.

Brutto-Grundfläche:
Die Brutto-Grundfläche ergibt sich aus der Summe der Grundflächen aller Stockwerke (Grundrissebenen) Ihres Bauwerks. Im Gegensatz zur Grundstücksfläche ist diese weitaus schwieriger zu bestimmen, da sie durch die Addition der Netto-Grundfläche sowie der Konstruktionsgrundfläche berechnet werden muss. Sind diese beiden Flächen wiederum nicht bekannt, gilt es die Brutto-Grundfläche durch professionelle Messung zu ermitteln.

Unter einem EW-Aktenzeichen wird das sogenannte Einheitswert-Aktenzeichen verstanden. Dieses benötigt das Finanzamt zur eindeutigen Identifizierung Ihres Grundbesitzes. Aus diesem Grund senden Ihnen die Bundesministerien dieses Aktenzeichen im Zeitraum zwischen April und Juli mittels eines Informationsschreibens zu. Alternativ finden Sie finden dieses Aktenzeichen auch entweder in Ihren Einheitswertbescheiden oder in den Abgabe- bzw. Grundsteuerbescheiden der für Sie zuständigen Kommune.

Unterstützung durch die SBS

Natürlich steht es Ihnen frei, Ihre Grundsteuerklärung selbst vorzunehmen. Wir als Kanzlei können Ihnen jedoch einige nennenswerte Vorteile anbieten:

  • Mehr Sicherheit durch professionelle Kontrolle Ihrer Daten
  • Kein Stress für Sie. Wir übernehmen alles von der Erstellung bis zur Einreichung der Erklärung
  • Unterstützung durch eine moderne Software, die Sie individuell durch die Sammlung relevanter Daten führt
  • Persönlicher Ansprechpartner für Betreuung und Beratung
  • Vertretung Ihrer Interessen beim Finanzamt für eine möglichst niedrige Grundsteuerbelastung

Wie gewohnt bieten wir transparente Fixhonorare an, sodass Sie bereits vor der Erstellung das Honorar kennen. Unsere Honorare können Sie dabei unter nachfolgendem Dokument einsehen.

Alle Daten werden über unsere Partnersoftware mit höchster Sorgfalt verarbeitet und sicher gespeichert. Dabei laufen jegliche Vorgänge zu 100 % DSGVO-konform ab, sodass Ihre Daten ausschließlich auf deutschen Servern (Azure Cloud in Frankfurt) verwaltet werden. Für mehr Informationen besuchen Sie bitte die Datenschutzerklärung unseres Partners „SmartGrundsteuer“.